Förderbedarf

Sonderpädagogischer Förderbedarf ist innerhalb der § 15 sowie § 82 des Schulgesetzes in Baden-Württemberg geregelt. Er ist bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogischer Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Dabei spielen sowohl medizinisch erkennbare Schädigungen als auch soziokulturelle Ursachen eine entscheidende Rolle für eine solche Förderung. Die Begrifflichkeit des „Sonderpädagogischen Förderbedarfs“ geht zurück auf die Kultusministerkonferenz im Jahre 1994, die damit die Klassifikation der „Sonderschulbedürftigkeit“ ablöste.

Mit der Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf werden hauptsächlich Kinder und Jugendliche klassifiziert, die dann in besonderem Maße sonderpädagogisch gefördert werden. Diese Förderung soll sämtliche Erschwernisse im Unterricht berücksichtigen und ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung ermöglichen. Dabei wird unter Sonderpädagogischer Förderung folgendes verstanden:

  • Erfolgt durch Förderschullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte
  • Erfolgt im Unterricht und berücksichtigt die Lernausgangslage und die Förderbedürfnisse des Kindes oder Jugendlichen
  • Unterstützt und begleitet Kinder und Jugendliche durch individuelle Hilfen und Förderangebote
  • Basiert auf einer individuellen Förderplanung, die auf den Förderbedarfen der einzelnen Schüler*innen abgestimmt ist
  • Findet in einer Förderschule durch integrierte Förder- und präventiven Maßnahmen statt

Die Entscheidung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt durch die jeweilige Schulbehörde und beinhaltet sowohl Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen sowie Schüler*innen, die aufgrund ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung die Anforderungen der Institution Schule nicht bewältigen können.

Damit eine Entscheidung durch die Schulbehörde erfolgen kann, muss dies durch ein Verfahren beantragt werden. Dieses Verfahren beinhaltet folgende verschiedene Abschnitte:

  • Einleitung des Verfahrens durch die derzeit besuchte Schule bzw. die Eltern
  • Prüfen und Bearbeiten des Antrags durch die zuständige Förderschule
  • Beteiligen von Eltern und sonstigen Institutionen
  • Erstellen eines Sonderpädagogischen Gutachtens
  • Entscheidung und Verwaltung

Ziel des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist es, für die betroffenen Kinder und Jugendliche die bestehenden Abhängigkeiten und Hemmnisse im schulischen Alltag so weit wie möglich zu überwinden. Dies erfolgt sowohl durch die Gestaltung des Unterrichts, technische und behinderungsspezifische Hilfen und Medien, fachgerechte Pflege und Vermeidung gesundheitlicher Risiken sowie bauliche und räumliche Voraussetzungen.

Stand 2013


Literatur

  • Baden-Württemberg (o. Jg.): Sonderpädagogischer Förderbedarf – Feststellung beantragen.
    Online unter www.service-bw.de/…, Stand: 30.10.2013
  • Jogschies, Peter (2008): Diskussion grundlegender Begriffe. In: Borchert, Johann/Hartke, Bodo/Jogschies, Peter: Frühe Förderung entwicklungsauffälliger Kinder und Jugendlicher. 1. Auflage 2008. Stuttgart: W. Kohlhamer GmbH, S. 19-36.
  • Kultusministerkonferenz (Hrsg.) (1994): Empfehlung zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland.
    Online unter www.kmk.org/…, Stand: 30.10.2013